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Urlaubsantrag-Vorlage: Muster, Pflichtangaben, Fristen – und was der Arbeitgeber ablehnen darf

Der Urlaubsantrag ist das kleinste Formular der Personalarbeit – und eines der folgenreichsten. Ein fehlendes Feld kostet später einen Anruf, ein fehlendes Datum im Streit den Beweis, und ein Antrag ohne Genehmigungsfeld ist rechtlich ein Wunsch, kein Urlaub. Der Beitrag zeigt, was in die Vorlage gehört, wie ein Muster aufgebaut ist, welche Fristen sich bewährt haben und wo das Bundesurlaubsgesetz dem Arbeitgeber Grenzen setzt.

Von Dr. Katharina Müller · 22. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet

Ein Urlaubsantrag ist rechtlich der Urlaubswunsch, den der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 BUrlG berücksichtigen muss, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Erst die Genehmigung macht daraus Urlaub; wer ohne sie fährt, riskiert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die fristlose Kündigung. Eine gesetzliche Form oder Frist gibt es nicht – eine brauchbare Vorlage enthält aber sechs Angaben: Name und Abteilung, Zeitraum von–bis, Zahl der Urlaubstage, Urlaubsart (Erholungsurlaub laufendes Jahr, Resturlaub, Sonderurlaub, unbezahlt), Vertretung sowie Datum, Unterschrift und ein Genehmigungsfeld mit Datum und Unterschrift des Arbeitgebers. Bewährt haben sich betriebliche Fristen von zwei Wochen für Einzeltage und vier bis sechs Wochen für Haupturlaub, eine Antwort des Arbeitgebers binnen einer Woche und ein Jahresurlaubsplan bis Ende März. Genehmigter Urlaub ist bindend: Ein Widerruf oder Rückruf ist nach dem BAG auch bei vereinbarter Klausel unwirksam – Ausnahmen gelten nur in echten Notlagen.

Was ein Urlaubsantrag rechtlich ist – und was nicht

Das Bundesurlaubsgesetz kennt den Begriff „Urlaubsantrag“ nicht. Es spricht in § 7 Abs. 1 von Urlaubswünschen, die der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen hat. Der Urlaub selbst entsteht durch die Erklärung des Arbeitgebers, die Beschäftigte für den gewünschten Zeitraum von der Arbeitspflicht freizustellen. Daraus folgen drei Regeln, die in jeder Vorlage sichtbar sein sollten.

Erstens: Der Antrag ist eine Anfrage, keine Mitteilung. Ein Formular, das nur „Ich nehme Urlaub vom … bis …“ sagt, verkennt die Rechtslage. Der Arbeitnehmer hat kein Recht, sich selbst zu beurlauben; wer den Urlaub ohne Genehmigung antritt, verletzt seine Arbeitspflicht, und das ist nach dem Bundesarbeitsgericht „an sich“ ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung (BAG, Urteil vom 20. Januar 1994 – 2 AZR 521/93). Nur wenn der Arbeitgeber einen Antrag grundlos ablehnt oder unzumutbar lange nicht reagiert und der Urlaub zu verfallen droht, hat das Gericht Ausnahmen erwogen – der sichere Weg ist dann die einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht, nicht die Abreise.

Zweitens: Die Genehmigung ist die eigentliche Rechtshandlung. Sie braucht keine bestimmte Form, muss aber erkennbar sein – Unterschrift auf dem Formular, E-Mail, Freigabe in der App. Ein Antrag, der eingereicht, aber nie beantwortet wurde, ist kein genehmigter Urlaub. Eine Genehmigungsfiktion („gilt als genehmigt, wenn binnen 14 Tagen keine Antwort erfolgt“) gibt es nur, wenn Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag sie ausdrücklich vorsehen; dann gehört sie als Satz auf das Formular.

Drittens: Genehmigt ist genehmigt. Hat der Arbeitgeber den Urlaub erteilt, kann er ihn nicht einseitig zurücknehmen und die Person auch nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, die ihm das erlaubt, ist unwirksam, weil sie gegen zwingendes Urlaubsrecht verstößt (BAG, Urteil vom 20. Juni 2000 – 9 AZR 405/99). Einzig bei existenzbedrohenden Notlagen, in denen kein anderer Ausweg bleibt, wird ein Widerruf diskutiert; ein Personalengpass, weil zwei Kolleginnen krank sind, gehört nicht dazu. Was dann im Dienstplan zu tun ist, beschreibt der Beitrag Urlaubsplanung im Team.

Pflichtangaben: Was in die Vorlage gehört

Weil das Gesetz keine Liste vorgibt, richtet sich der Inhalt nach den Fragen, die ein Antrag im Betrieb beantworten muss: Wer fehlt wann und wie lange, aus welchem Kontingent, wer springt ein, und ist es genehmigt? Die folgenden Felder haben sich durchgesetzt.

FeldInhaltWarum es gebraucht wird
Antragstellende PersonName, Personalnummer, Abteilung oder Team, gegebenenfalls StandortZuordnung zum Urlaubskonto und zum richtigen Dienstplan; bei gleichen Namen entscheidet die Personalnummer
ZeitraumErster und letzter Urlaubstag als Kalenderdatum, bei halben Tagen mit Angabe vormittags/nachmittagsDer Dienstplan braucht Kalendertage, das Konto braucht Arbeitstage – beides folgt aus dem Zeitraum
Anzahl der UrlaubstageZahl der Arbeits- oder Werktage, die das Konto belastenBei Teilzeit, Schichtplänen und Sechstagewoche stimmen Kalendertage und Urlaubstage nicht überein; die Zahl macht Missverständnisse sichtbar
UrlaubsartErholungsurlaub laufendes Jahr · Resturlaub Vorjahr · Sonderurlaub (mit Anlass) · unbezahlter Urlaub · FreizeitausgleichResturlaub verfällt nach § 7 Abs. 3 BUrlG am 31. März; Sonderurlaub belastet das Konto nicht; unbezahlter Urlaub braucht eine eigene Zustimmung
VertretungName der vertretenden Person, gegebenenfalls Unterschrift „Vertretung übernommen“Der häufigste Ablehnungsgrund in der Praxis ist die fehlende Vertretung; wer sie mitliefert, beschleunigt die Genehmigung
Datum und UnterschriftDatum der Antragstellung, Unterschrift oder digitale BestätigungBelegt, dass der Wunsch rechtzeitig vorlag – wichtig bei konkurrierenden Anträgen und bei der Frage, wer zuerst war
Genehmigungsfeld„Genehmigt“ / „Abgelehnt, Grund: …“ mit Datum und Unterschrift der vorgesetzten Person; Feld für Betriebsrat, falls eine Betriebsvereinbarung es vorsiehtOhne dieses Feld ist das Blatt ein Wunschzettel; die Ablehnung sollte begründet werden, damit § 7 Abs. 1 BUrlG prüfbar bleibt
Kontostand (optional)Urlaubsanspruch im Jahr, bereits genommen, beantragt, verbleibendVerhindert Anträge über das Kontingent hinaus und dient zugleich als Hinweis auf drohenden Verfall
Was nicht hineingehört: der Grund des Erholungsurlaubs. Ein Feld „Anlass“ ist beim Erholungsurlaub weder erforderlich noch datenschutzrechtlich zulässig – der Arbeitgeber darf den Wunsch nach § 7 BUrlG nur gegen betriebliche Belange und andere Wünsche abwägen, nicht nach dem Reiseziel. Anders beim Sonderurlaub nach § 616 BGB oder Tarifvertrag: Dort ist der Anlass (Hochzeit, Umzug, Todesfall) Voraussetzung und gehört auf das Formular.

Muster: So sieht die Vorlage aus

Das folgende Muster lässt sich eins zu eins in Word, Excel oder ein PDF-Formular übertragen. Es passt auf eine halbe DIN-A4-Seite, sodass zwei Anträge auf ein Blatt gehen oder die untere Hälfte für den Durchschlag der Personalabteilung bleibt.

Urlaubsantrag · [Firma / Einrichtung]
Name, Vorname____________________Personalnummer__________
Abteilung / Team____________________Standort__________
Urlaub vom__ . __ . 20__bis einschließlich__ . __ . 20__
Anzahl Urlaubstage_____ (Arbeitstage)halbe Tage☐ nein ☐ ja: ____________
Urlaubsart☐ Erholungsurlaub 20__   ☐ Resturlaub 20__   ☐ Sonderurlaub, Anlass: ____________   ☐ unbezahlter Urlaub   ☐ Freizeitausgleich
Vertretung____________________Vertretung übernommenUnterschrift: __________
Urlaubskonto (Personalabteilung)Anspruch 20__: _____ · bereits genommen: _____ · dieser Antrag: _____ · verbleibend: _____
Datum, Unterschrift Antragsteller/in__ . __ . 20__   ______________________
Entscheidung☐ genehmigt   ☐ abgelehnt, Grund: ______________________________   ☐ teilweise genehmigt: vom __ . __ . bis __ . __ .
Datum, Unterschrift Vorgesetzte/r__ . __ . 20__   ______________________
Verteiler☐ Personalakte   ☐ Dienstplan eingetragen am __ . __ .   ☐ Urlaubsplaner aktualisiert   ☐ Kopie an Antragsteller/in

Drei Details machen den Unterschied zwischen einem Formular, das funktioniert, und einem, das Rückfragen erzeugt. Die Zeile „bis einschließlich“ verhindert die klassische Verwechslung, ob der letzte Tag noch Urlaub oder schon Arbeitstag ist. Die Zeile „teilweise genehmigt“ erspart einen zweiten Antrag, wenn nur eine Woche von zweien möglich ist. Und der Verteiler am Ende stellt sicher, dass der genehmigte Urlaub tatsächlich im Dienstplan landet – im Zweifel ist es nicht der Antrag, der fehlt, sondern der Eintrag. Wer den Jahresurlaub des Teams nebeneinander sehen will, nutzt zusätzlich einen Urlaubsplaner; wie viele Tage bei Teilzeit oder Sechstagewoche anzusetzen sind, rechnet der Urlaubsanspruch-Rechner.

Fristen: Welche gesetzlich sind und welche sich bewährt haben

Das Bundesurlaubsgesetz nennt keine Frist für den Antrag und keine für die Antwort. Es verlangt nur, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1), dass Resturlaub bei Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres genommen wird (Satz 3) und dass mindestens ein Teil des Urlaubs zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfasst, wenn mehr als das beantragt wird (§ 7 Abs. 2). Alles andere ist Sache von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung – und in Betrieben mit Betriebsrat sind allgemeine Urlaubsgrundsätze und der Urlaubsplan nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtig, ebenso die Festlegung des Urlaubs einer einzelnen Person, wenn sich Arbeitgeber und Beschäftigte nicht einigen.

VorgangGesetzliche FristÜbliche betriebliche RegelBegründung
Antrag auf einzelne Urlaubstagekeinemindestens 1–2 Wochen vor dem TerminDer Dienstplan ist meist zwei bis vier Wochen im Voraus veröffentlicht; spätere Anträge erzwingen Planänderungen
Antrag auf Haupturlaub (≥ 1 Woche)keine4–6 Wochen vorher; Sommer- und Weihnachtsurlaub über den Jahresurlaubsplan bis 31. MärzKonkurrierende Wünsche lassen sich nur gesammelt nach § 7 Abs. 1 BUrlG abwägen, nicht nach Eingangsreihenfolge
Antwort des Arbeitgeberskeine ausdrückliche; „in angemessener Zeit“binnen 1 Woche, bei Jahresplanung binnen 4 Wochen nach AbgabeschlussLange Untätigkeit kann als Ablehnung ohne Grund gewertet werden; Beschäftigte können Urlaub gerichtlich durchsetzen
Resturlaub aus dem Vorjahrbis 31. März (§ 7 Abs. 3 BUrlG), bei Krankheit 15 Monate nach JahresendeHinweis im Herbst mit konkreter AufforderungOhne Aufforderung und Hinweis verfällt Urlaub nicht (BAG 9 AZR 423/16); die Vorlage kann den Hinweis im Kontofeld mitliefern
Betriebsurlaub / Urlaubssperrekeine; Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVGBekanntgabe zu Jahresbeginn, spätestens mit dem JahresurlaubsplanBeschäftigte müssen den Rest frei planen können; ein nachträglich angeordneter Betriebsurlaub kollidiert mit genehmigten Anträgen
Widerruf genehmigten Urlaubsgrundsätzlich unzulässig (BAG 9 AZR 405/99)nur einvernehmlich, Stornokosten trägt der ArbeitgeberDie Freistellungserklärung bindet; Rückrufklauseln sind unwirksam

Eine Frist auf dem Formular („Anträge bitte bis … einreichen“) ist zulässig und sinnvoll, sie darf aber nicht so wirken, dass verspätete Anträge automatisch abgelehnt sind. Auch ein spät gestellter Wunsch ist ein Urlaubswunsch nach § 7 Abs. 1 BUrlG; er kann nur abgelehnt werden, wenn im konkreten Fall betriebliche Belange entgegenstehen – etwa weil der Dienstplan steht und keine Vertretung greifbar ist. Welche Vorlauffristen für den Plan selbst gelten, ordnet der Beitrag Dienstplan rechtssicher aufbauen ein.

Wann der Arbeitgeber ablehnen darf – und wie die Ablehnung aussehen sollte

§ 7 Abs. 1 BUrlG nennt genau zwei Ablehnungsgründe: dringende betriebliche Belange und Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Beides sind Ausnahmen; die Regel ist, dass der Wunsch berücksichtigt wird.

Dringend sind betriebliche Belange nicht schon, wenn die Abwesenheit unbequem ist. Gemeint sind Situationen, in denen der Betrieb bei Gewährung erheblich gestört würde: die einzige Fachkraft während der Inventur, die Saisonspitze im Gastgewerbe, die bereits genehmigten Urlaube von drei Kolleginnen derselben Schicht, eine Mindestbesetzung, die sonst unterschritten würde. Sozialer Vorrang ergibt sich aus schulpflichtigen Kindern in den Ferien, dem Urlaub des Partners, der nur zu festen Zeiten möglich ist, gesundheitlichen Gründen oder dem Umstand, dass eine Person in den Vorjahren regelmäßig zurückstecken musste. Wer zuerst beantragt hat, ist ein Argument, aber keines aus dem Gesetz; deshalb sollte der Jahresurlaubsplan alle Wünsche gleichzeitig sammeln, bevor entschieden wird.

Die Ablehnung selbst sollte schriftlich erfolgen und den Grund nennen – nicht, weil das Gesetz es verlangt, sondern weil eine unbegründete Ablehnung im Streit als willkürlich gilt und weil Beschäftigte ihren Urlaub per einstweiliger Verfügung durchsetzen können, wenn der Termin näher rückt. Das Feld „abgelehnt, Grund: …“ auf der Vorlage zwingt zu einem Satz, der diese Prüfung übersteht. Eine Teilgenehmigung („eine Woche ja, die zweite nach der Inventur“) ist oft der bessere Weg als das Nein; die Zwölf-Werktage-Regel des § 7 Abs. 2 BUrlG ist dabei zu wahren, wenn die Person insgesamt mehr beantragt hat.

Vom Antrag in den Dienstplan: der Ablauf

Der Antrag ist erst erledigt, wenn er an drei Stellen angekommen ist – im Urlaubskonto, im Urlaubsplaner des Teams und im Dienstplan der betroffenen Wochen. Auf Papier heißt das: Die vorgesetzte Person genehmigt, trägt den Urlaub in den Jahresplaner ein, kürzt das Konto und sperrt die Tage im Dienstplan; die Personalabteilung heftet das Original ab, die antragstellende Person bekommt die Kopie. Fünf Schritte, drei Übertragungen, drei Fehlerquellen.

SchrittPapier / ExcelDigital (App)
1 · Antrag stellenFormular ausfüllen, Vertretung suchen, abgebenZeitraum in der App wählen; das System zeigt Kontostand und bereits genehmigte Abwesenheiten der Kolleginnen
2 · PrüfenVorgesetzte prüft Konto in der Excel-Liste, Vertretung im Dienstplan, Konkurrenz im UrlaubsplanerKonflikte mit Mindestbesetzung und anderen Anträgen werden angezeigt
3 · EntscheidenUnterschrift, Grund bei AblehnungFreigabe oder Ablehnung mit Kommentar; die Person wird benachrichtigt
4 · ÜbertragenEintrag in Jahresplaner, Konto und Dienstplan – von Handentfällt: Konto, Planer und Dienstplan sind dieselben Daten
5 · AblegenOriginal in die Personalakte, Kopie an die PersonAntrag mit Zeitstempel und Entscheidung im System, exportierbar

Für ein kleines Team mit festem Jahresplan reicht die Papiervorlage; ab etwa zehn Personen mit Schichtbetrieb ist Schritt 4 der Punkt, an dem Fehler entstehen – der genehmigte Urlaub, der nie im Dienstplan ankam. Aplano führt Abwesenheiten und Urlaubskonten je Person; Beschäftigte stellen Anträge in der Mitarbeiter-App, die Planung gibt frei, und der genehmigte Urlaub ist im Dienstplan sofort gesperrt. Ob sich der Umstieg lohnt, ordnet der Beitrag Grenzen der Vorlage ein; die druckbaren Vorlagen decken den Papierweg ab.

Aufbewahrung und Datenschutz

Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Urlaubsanträge gibt es nicht. Aufbewahren sollte man sie trotzdem, denn im Streit muss der Arbeitgeber beweisen, dass er den Urlaub gewährt hat – der genehmigte Antrag ist dieser Beweis. Urlaubsansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren, nach dem Bundesarbeitsgericht aber erst, wenn der Arbeitgeber die Person zuvor zum Urlaub aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20). Praktisch bewährt: Anträge mindestens drei volle Kalenderjahre nach dem Urlaubsjahr in der Personalakte belassen, bei ungeklärten Resturlaubsständen länger.

Datenschutzrechtlich ist der Urlaubsantrag eine Verarbeitung nach § 26 BDSG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – erforderlich für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Erforderlich sind Zeitraum, Urlaubsart und Vertretung; nicht erforderlich sind Reiseziel, Grund oder Begleitung. Im ausgehängten Dienstplan erscheint nur die Abwesenheit, nicht die Art – warum, erklärt der Beitrag Dienstplan aushängen und Datenschutz. Beim Sonderurlaub ist der Anlass zwar Voraussetzung, gehört aber nicht in den Urlaubsplaner am schwarzen Brett.

Fragen aus der Praxis

Häufige Fragen

Muss ein Urlaubsantrag schriftlich gestellt werden?
Nein, das Gesetz verlangt keine Form; ein mündlicher Wunsch ist ein Urlaubswunsch nach § 7 Abs. 1 BUrlG. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können aber Schrift- oder Textform vorschreiben. Aus Beweisgründen empfiehlt sich in jedem Fall ein Formular, eine E-Mail oder ein Antrag in der App – mit Datum und erkennbarer Genehmigung.
Wie lange vorher muss ich Urlaub beantragen?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Üblich sind betriebliche Regeln von ein bis zwei Wochen für einzelne Tage und vier bis sechs Wochen für den Haupturlaub, oft ergänzt um einen Jahresurlaubsplan, der bis Ende März steht. Ein verspäteter Antrag darf nicht automatisch abgelehnt werden; er kann nur scheitern, wenn im konkreten Fall dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche anderer entgegenstehen.
Wie schnell muss der Arbeitgeber über den Urlaubsantrag entscheiden?
Das Gesetz nennt keine Antwortfrist; der Arbeitgeber muss in angemessener Zeit entscheiden. Bewährt hat sich eine Woche für Einzelanträge und vier Wochen nach Abgabeschluss beim Jahresplan. Reagiert der Arbeitgeber gar nicht, gilt der Urlaub nicht als genehmigt – eine Genehmigungsfiktion besteht nur, wenn sie vereinbart ist. Beschäftigte können den Urlaub dann per einstweiliger Verfügung beim Arbeitsgericht durchsetzen.
Darf der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen?
Nur aus zwei Gründen: wegen dringender betrieblicher Belange oder wegen Urlaubswünschen anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Dringend sind Belange, wenn der Betrieb bei Gewährung erheblich gestört würde – etwa Inventur, Saisonspitze oder eine sonst unterschrittene Mindestbesetzung. Bloße Unbequemlichkeit reicht nicht. Die Ablehnung sollte schriftlich begründet werden.
Kann genehmigter Urlaub widerrufen werden?
Grundsätzlich nicht. Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. Juni 2000 – 9 AZR 405/99) bindet die Urlaubserteilung den Arbeitgeber; Klauseln, die einen Widerruf oder Rückruf aus dem Urlaub erlauben, sind unwirksam. Diskutiert wird eine Ausnahme nur für existenzbedrohende Notlagen ohne anderen Ausweg. Einvernehmlich kann der Urlaub verschoben werden; Stornokosten trägt dann der Arbeitgeber.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung in den Urlaub fahre?
Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist eine Verletzung der Arbeitspflicht und nach dem Bundesarbeitsgericht „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (Urteil vom 20. Januar 1994 – 2 AZR 521/93). Ein Recht zur Selbstbeurlaubung gibt es nicht; nur bei grundloser Ablehnung, überlanger Untätigkeit und drohendem Verfall hat das Gericht Ausnahmen erwogen. Der sichere Weg ist die einstweilige Verfügung.
Muss ich den Grund für meinen Urlaub angeben?
Beim Erholungsurlaub nicht. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nur gegen betriebliche Belange und andere Wünsche abwägen; der Anlass ist dafür nicht erforderlich und darf nicht abgefragt werden. Anders beim Sonderurlaub nach § 616 BGB oder Tarifvertrag: Dort ist der Anlass Voraussetzung für die Freistellung und gehört auf den Antrag.

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Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (Abs. 1 Urlaubswünsche und Ablehnungsgründe, Abs. 2 zusammenhängende Gewährung, Abs. 3 Übertragung bis 31. März).
  2. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG – Mitbestimmung bei Urlaubsgrundsätzen, Urlaubsplan und Festsetzung im Einzelfall.
  3. § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung (Sonderurlaub); § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist; § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses.
  4. BAG, Urteil vom 20. Januar 1994 – 2 AZR 521/93 (eigenmächtiger Urlaubsantritt als wichtiger Grund).
  5. BAG, Urteil vom 20. Juni 2000 – 9 AZR 405/99 (kein Rückruf aus genehmigtem Urlaub; Rückrufklauseln unwirksam).
  6. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 (Verfall nur nach Aufforderung und Hinweis) und BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 (Verjährung beginnt erst nach Hinweis).
  7. Aplano: Abwesenheiten, Urlaubskonten und Anträge in der Mitarbeiter-App, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 22. September 2026. Die genannten betrieblichen Fristen sind Erfahrungswerte, keine gesetzlichen Vorgaben; Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge gehen vor. Das Muster ist ein Vorschlag und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

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