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6-Tage-Woche: Was erlaubt ist, wie Urlaub und Ruhetage gerechnet werden – mit Dienstplan-Muster

Bäckerei, Einzelhandel, Gastronomie, Werkstatt: Wer an sechs Tagen öffnet, plant früher oder später eine Sechstagewoche – für den Betrieb, für einzelne Beschäftigte oder für beide. Das Gesetz lässt sie zu, rechnet aber an vielen Stellen anders, als die Fünftagewoche es gewohnt ist: beim Urlaub, beim Samstag und bei der Frage, wann der siebte Tag frei sein muss.

Von Dr. Katharina Müller · 15. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet

Die 6-Tage-Woche ist in Deutschland zulässig und sogar der Bezugsrahmen des Gesetzes: Das Arbeitszeitgesetz rechnet in Werktagen von Montag bis Samstag und erlaubt nach § 3 ArbZG werktäglich acht Stunden – also 48 Stunden in sechs Tagen, kurzzeitig bis zu zehn Stunden am Tag mit Ausgleich binnen sechs Monaten. Frei bleibt der Sonntag (§ 9 ArbZG). Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt dann 24 Werktage (§ 3 BUrlG), vertraglicher Mehrurlaub wird mit dem Faktor 6/5 umgerechnet. Einen Anspruch auf zwei freie Tage am Stück gibt es nicht – außer für Jugendliche (§ 15 JArbSchG) und nach Tarifvertrag. Ob der Arbeitgeber sechs Tage anordnen darf, entscheiden Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Für Betriebe mit sechs Öffnungstagen ist meist nicht die Sechstagewoche je Person die Lösung, sondern ein rollierender freier Werktag – das Muster steht unten.

Was die 6-Tage-Woche rechtlich ist

Das Arbeitszeitgesetz kennt keine Fünftagewoche. Es kennt Werktage – und Werktag ist jeder Tag, der nicht Sonn- oder gesetzlicher Feiertag ist, also auch der Samstag. § 3 ArbZG begrenzt die Arbeitszeit auf acht Stunden werktäglich; multipliziert mit sechs ergibt das die gesetzliche Regelwoche von 48 Stunden. Die 40-Stunden-Woche, die die meisten Beschäftigten als normal empfinden, ist ein Ergebnis von Tarifverträgen und Arbeitsverträgen, nicht des Gesetzes.

Daraus folgt: Wer an sechs Tagen arbeitet, arbeitet nicht in einem Ausnahmemodell, sondern im gesetzlichen Grundmodell. Die Grenzen sind dieselben wie sonst – acht Stunden am Tag, verlängerbar auf zehn, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG); Pausen nach § 4 ArbZG; elf Stunden Ruhezeit nach § 5 ArbZG; Sonntagsruhe nach § 9 ArbZG. Was sich ändert, ist die Verteilung – und mit ihr die Rechnung beim Urlaub, beim Samstag und bei den Ersatzruhetagen.

ModellVerteilungWochenstundenEinordnung
Volle Sechstagewoche6 × 8 Stunden48Gesetzliche Obergrenze im Dauerbetrieb; ohne Tarifvertrag selten vereinbart
Sechstagewoche mit kurzen Tagen6 × 6,5 Stunden39Übliche Vollzeit auf sechs Tage verteilt; typisch in Bäckereien und im Handel
Fünfeinhalbtagewoche5 × 7,5 + 1 × 4 Stunden41,5Samstag halbtags; verbreitet in Handwerk und Handel
Teilzeit auf sechs Tage6 × 4 Stunden24Zulässig; Urlaub in Werktagen, also 24 Tage Mindesturlaub trotz Teilzeit
Sechs Öffnungstage, Fünftagewoche je Person5 × 8 Stunden mit rollierendem freien Werktag40Kein Sechstagemodell für die Person – der Betrieb ist sechs Tage besetzt, jede Person fünf

Die letzte Zeile ist in der Praxis die häufigste – und wird am häufigsten mit der Sechstagewoche verwechselt. Ob ein Betrieb an sechs Tagen öffnet und ob eine Person an sechs Tagen arbeitet, sind zwei getrennte Fragen. Die Unterscheidung entscheidet über Urlaubsberechnung, Vertragstext und Mitbestimmung.

Wer die 6-Tage-Woche anordnen darf – und wer sie nicht leisten muss

Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage gehört zum Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO – aber nur, soweit der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung nichts anderes festlegen, und nur nach billigem Ermessen. Drei Ebenen sind zu prüfen.

Arbeitsvertrag. Steht dort „Fünftagewoche“ oder „Montag bis Freitag“, ist die Sechstagewoche nicht per Weisung durchsetzbar; sie braucht einen Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung. Steht dort nur eine Wochenstundenzahl, kann die Verteilung angeordnet werden – mit Ankündigungsfrist und unter Abwägung der Belange der Beschäftigten, etwa Kinderbetreuung.

Tarifvertrag. Viele Branchentarifverträge legen die Fünftagewoche fest. Der TVöD etwa verteilt die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage und lässt sechs nur aus notwendigen betrieblichen oder dienstlichen Gründen zu (§ 6 Abs. 1 TVöD). Tarifverträge im Einzelhandel und im Bäckerhandwerk kennen eigene Regeln zu Samstagsarbeit, freien Samstagen und Sechstagewochen; verbindlich ist der Text des jeweils anwendbaren Tarifvertrags.

Mitbestimmung. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der Wechsel von fünf auf sechs Tage – auch nur für eine Abteilung – ist ohne Zustimmung oder Einigungsstelle unwirksam. Wie Ankündigungsfristen und Mitbestimmung beim Aufbau des Plans zusammenspielen, beschreibt Dienstplan rechtssicher aufbauen.

PersonengruppeSechs Arbeitstage zulässig?Grundlage
Erwachsene ohne Tarifbindung, Vertrag ohne TagesfestlegungJa, bis 8 (ausnahmsweise 10) Stunden je Werktag§ 3 ArbZG, § 106 GewO
Jugendliche unter 18Nein – Fünftagewoche, freie Tage möglichst zusammenhängend; Samstagsruhe mit Branchenausnahmen§§ 15, 16 JArbSchG
Schwangere und StillendeNur mit höchstens 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche; keine Sonn- und Feiertagsarbeit§§ 4, 6 MuSchG
Beschäftigte mit tariflicher FünftagewocheNur bei tariflicher Öffnungz. B. § 6 Abs. 1 TVöD
Beschäftigte mit vertraglicher FünftagewocheNur mit Vertragsänderung§ 106 GewO, § 2 KSchG
TeilzeitkräfteJa; das Benachteiligungsverbot verbietet aber, sie gezielt in die unbeliebten Tage zu drängen§ 4 TzBfG

Urlaub bei sechs Arbeitstagen: 24 Werktage und die Umrechnung

Das Bundesurlaubsgesetz ist auf die Sechstagewoche geschrieben. § 3 Abs. 1 BUrlG gewährt jährlich mindestens 24 Werktage Urlaub, und § 3 Abs. 2 definiert Werktage als alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Vier Wochen Urlaub sind gemeint – 24 Werktage bei sechs Arbeitstagen, 20 bei fünf, 16 bei vier. Wer in der Sechstagewoche 20 Urlaubstage im Vertrag stehen hat, weil der Vertrag aus einer Fünftagewoche übernommen wurde, liegt unter dem gesetzlichen Minimum.

Urlaub laut Vertrag (Fünftagewoche)Umgerechnet auf SechstagewocheRechenweg
20 Arbeitstage (gesetzliches Minimum)24 Werktage20 ÷ 5 × 6
25 Arbeitstage30 Werktage25 ÷ 5 × 6
28 Arbeitstage33,6 Werktage28 ÷ 5 × 6 – Bruchteil nach Vertrag oder zugunsten der Person runden
30 Arbeitstage36 Werktage30 ÷ 5 × 6
Wechsel unterjährig von 5 auf 6 Tageanteilig je ZeitraumResturlaub in Wochen umrechnen, dann mit dem neuen Faktor zurück in Tage

Drei Folgen im Alltag: Erstens zählt der Samstag im Urlaub als Urlaubstag, auch wenn er in der betreffenden Woche frei gewesen wäre – bei einer Sechstagewoche ist er Werktag. Zweitens zählen gesetzliche Feiertage nicht, weil sie keine Werktage sind. Drittens gilt bei Teilzeit auf sechs Tage derselbe Anspruch in Tagen wie bei Vollzeit; der Unterschied liegt nur im Urlaubsentgelt. Der Urlaubsanspruch-Rechner rechnet Werktage und Arbeitstage für beliebige Wochenmodelle um; wie die Verteilung im Team organisiert wird, beschreibt Urlaubsplanung im Team.

Häufiger Fehler in Vorlagen: Der Urlaubsplaner zählt Montag bis Freitag und lässt den Samstag als Wochenende leer. In einer Sechstagewoche fehlt dann jede Woche ein Urlaubstag in der Abrechnung – zugunsten der Person, aber zulasten der Besetzung, weil der Samstag im Plan als frei erscheint, obwohl er Urlaub ist. Die Vorlage muss den Samstag als Spalte führen.

Ruhezeit, Pausen, Samstag und der siebte Tag

Die tägliche Ruhezeit von elf Stunden (§ 5 ArbZG) gilt zwischen jedem Arbeitstag – auch zwischen Samstag und Montag ist sie kein Problem, dazwischen liegt der Sonntag. Kritischer ist die Ruhezeit innerhalb der Woche, wenn ein Betrieb am Samstag lang öffnet und am Montag früh beginnt: Endet der Samstagsdienst um 20 Uhr, darf der nächste Dienst frühestens um 7 Uhr beginnen – der Sonntag schafft hier großzügig Raum, der Freitag-auf-Samstag-Wechsel hingegen nicht.

Pausen richten sich nach der Länge des Tages, nicht nach der Zahl der Tage: 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun (§ 4 ArbZG). Sechs Tage à 6,5 Stunden brauchen also sechs Pausen von 30 Minuten; sechs Tage à 4 Stunden keine.

Für den Samstag gibt es keinen gesetzlichen Zuschlag. Er ist Werktag wie jeder andere; Samstagszuschläge entstehen nur aus Tarifvertrag oder Vereinbarung, und § 3b EStG kennt keine Steuerfreiheit für Samstagsarbeit. Auch einen Anspruch auf eine bestimmte Zahl freier Samstage gibt es nur tariflich – und für Jugendliche nach § 16 JArbSchG, wonach bei zulässiger Samstagsarbeit mindestens zwei Samstage im Monat frei bleiben sollen.

Der siebte Tag. Wer nach § 10 ArbZG auch sonntags arbeiten darf – Gastronomie, Pflege, Bäckereien in den zulässigen Zeiten, Verkehr –, muss binnen zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten (§ 11 Abs. 3 ArbZG), der unmittelbar mit einer Ruhezeit verbunden sein muss (§ 11 Abs. 4) und der die 15 freien Sonntage im Jahr nicht ersetzt (§ 11 Abs. 1). Rechnerisch sind so bis zu zwölf Arbeitstage in Folge möglich. Als Regelfall widerspricht das § 6 Abs. 1 ArbZG, der die Arbeitszeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten verlangt; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt, die Zahl der Arbeitstage in Folge zu begrenzen und zusammenhängende freie Tage vorzusehen.

Dienstplan-Muster: Sechs Öffnungstage mit rollierendem freien Werktag

Die meisten Betriebe mit Samstagsöffnung brauchen keine Sechstagewoche je Person, sondern eine Sechstagebesetzung. Das gängige Muster: Jede Person arbeitet fünf Tage, der freie Werktag wandert jede Woche um einen Tag weiter. Bei sechs Beschäftigten ist so an jedem Tag genau eine Person frei, und jede Person hat alle sechs Wochen einen freien Samstag – ohne dass jemand bevorzugt wird.

WocheMoDiMiDoFrSa
1A freiB freiC freiD freiE freiF frei
2F freiA freiB freiC freiD freiE frei
3E freiF freiA freiB freiC freiD frei
4D freiE freiF freiA freiB freiC frei
5C freiD freiE freiF freiA freiB frei
6B freiC freiD freiE freiF freiA frei

Das Muster hat drei Eigenschaften, die im Alltag zählen. Der freie Tag wandert rückwärts durch die Woche (Montag, dann Samstag, dann Freitag …), sodass auf einen freien Samstag in Woche 1 der freie Montag in Woche 2 folgt – in Verbindung mit dem Sonntag ergibt das alle sechs Wochen drei freie Tage am Stück. Zweitens ist die Besetzung an jedem Tag gleich (fünf von sechs), was für Betriebe mit gleichmäßigem Andrang passt; Betriebe mit starkem Samstag legen den freien Tag nie auf den Samstag und verteilen stattdessen den freien Montag oder Mittwoch. Drittens ist das Muster mit fünf, sieben oder acht Beschäftigten ebenso baubar – dann sind an manchen Tagen zwei Personen frei oder der Zyklus dauert länger.

Echte Sechstagewoche je Person. Wer dagegen sechs kurze Tage plant – etwa 8:30 bis 15:30 Uhr mit 30 Minuten Pause, also 6,5 Stunden –, kommt auf 39 Wochenstunden und braucht kein Rotationsmuster, nur den freien Sonntag. Das Modell ist für Beschäftigte attraktiv, die kurze Tage brauchen, und für Betriebe, die jeden Tag dieselben Gesichter wollen; es verschenkt aber den Vorteil zusammenhängender freier Zeit und ist mit Kinderbetreuung schwer vereinbar. Als Vertragsmodell sollte es ausdrücklich vereinbart sein, mit Urlaub in Werktagen. Die passenden Kürzel für Plan und Legende – etwa „F“ für frei, „U“ für Urlaub, „S“ für Samstagsdienst – erklärt der Beitrag zu den Dienstplan-Abkürzungen; die Pflichtangaben eines Einsatzplans stehen in Arbeitsplan erstellen.

Die 6-Tage-Woche in der Debatte

Während in Deutschland über die Viertagewoche diskutiert wird, hat Griechenland zum 1. Juli 2024 den umgekehrten Weg geöffnet: Betriebe mit durchgehendem Betrieb oder Wechselschicht dürfen einen sechsten Arbeitstag anordnen, freiwillig für die Beschäftigten und mit einem gesetzlichen Zuschlag von 40 Prozent für diesen Tag. In Deutschland ist eine vergleichbare Regelung nicht in Sicht; der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vom 18. Juni 2026 sieht als Flexibilisierung lediglich vor, dass Tarifverträge statt der werktäglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt vereinbaren können – er ist Stand September 2026 nicht beschlossen.

Verbreitet ist Samstagsarbeit ohnehin: Nach dem Statistischen Bundesamt arbeiteten 2023 rund 25 Prozent der Beschäftigten zumindest gelegentlich samstags, im Gastgewerbe 70 Prozent, im Handel 47 Prozent. Die Frage ist in den meisten Betrieben also nicht, ob samstags gearbeitet wird, sondern wie die sechs Tage auf das Team verteilt werden – und genau dafür ist das rollierende Muster gedacht.

Vorlage oder App?

Für ein Team bis etwa acht Personen mit festem Rotationsmuster reicht ein gedrucktes Wochenraster mit sechs Spalten – der Samstag muss darin als vollwertige Spalte stehen, im Plan wie im Urlaubsplaner. Die druckbaren Vorlagen lassen sich auf sechs Tage einstellen; der Dienstplan-Generator erzeugt das Raster in wenigen Schritten. Die Grenze der Vorlage liegt beim Urlaubskonto und bei den Ausnahmen: Sobald Beschäftigte mit fünf und sechs Tagen gemischt im Team sind, unterjährig wechseln oder Sonntagsdienste mit Ersatzruhetagen dazukommen, stimmen von Hand geführte Konten regelmäßig nicht mehr.

Digitale Planung führt Urlaubs- und Stundenkonten je Person und rechnet Abwesenheiten gegen den tatsächlich geplanten Tag. Aplano legt Schichten als Vorlagen an, meldet beim Eintragen Konflikte mit Pausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz und führt Urlaubskonten und Abwesenheiten je Person; der Plan erreicht das Team per App. Wann sich der Umstieg rechnet, ordnet der Beitrag Grenzen der Vorlage ein.

Fragen aus der Praxis

Häufige Fragen

Ist eine 6-Tage-Woche in Deutschland erlaubt?
Ja. Das Arbeitszeitgesetz rechnet in Werktagen, und Werktage sind Montag bis Samstag. § 3 ArbZG erlaubt werktäglich acht Stunden, also 48 Stunden in einer Sechstagewoche; bis zu zehn Stunden am Tag sind möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Der Sonntag bleibt nach § 9 ArbZG grundsätzlich frei. Ob der Arbeitgeber sechs Tage anordnen darf, entscheiden Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Mitbestimmung.
Wie viele Urlaubstage stehen bei einer 6-Tage-Woche zu?
Mindestens 24 Werktage im Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG) – das entspricht vier Wochen, genau wie 20 Arbeitstage bei der Fünftagewoche. Vertraglicher Mehrurlaub, der in Arbeitstagen einer Fünftagewoche angegeben ist, wird mit dem Faktor 6/5 umgerechnet: 25 Tage werden zu 30, 30 Tage zu 36 Werktagen. Samstage im Urlaub zählen als Urlaubstage, gesetzliche Feiertage nicht.
Habe ich bei sechs Arbeitstagen Anspruch auf zwei freie Tage am Stück?
Nein, nicht nach dem Gesetz. Das Arbeitszeitgesetz verlangt nur die elfstündige Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen und den freien Sonntag. Zwei zusammenhängende freie Tage schreiben nur das Jugendarbeitsschutzgesetz für unter 18-Jährige (§ 15 JArbSchG, Fünftagewoche) und einzelne Tarifverträge vor. Arbeitswissenschaftlich werden sie empfohlen.
Darf der Arbeitgeber die 6-Tage-Woche einseitig anordnen?
Nur, wenn der Arbeitsvertrag keine Fünftagewoche festlegt und kein Tarifvertrag entgegensteht. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage gehört zum Weisungsrecht nach § 106 GewO, muss aber billigem Ermessen entsprechen. Steht im Vertrag „Fünftagewoche“, braucht es einen Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Wer darf keine sechs Tage in der Woche arbeiten?
Jugendliche unter 18 Jahren: § 15 JArbSchG schreibt die Fünftagewoche vor, § 16 die Samstagsruhe mit Branchenausnahmen. Schwangere und stillende Frauen dürfen nach § 4 MuSchG nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten und nach § 6 MuSchG nicht an Sonn- und Feiertagen – sechs kurze Tage sind möglich, sechs volle nicht. Beschäftigte mit tariflicher Fünftagewoche sind ebenfalls ausgenommen.
Was gilt bei sechs Tagen plus Sonntagsarbeit?
Wer nach § 10 ArbZG sonntags arbeiten darf, muss innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten (§ 11 Abs. 3 ArbZG), der unmittelbar mit einer Ruhezeit verbunden ist (§ 11 Abs. 4). Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben (§ 11 Abs. 1). Rein rechnerisch sind so bis zu zwölf Arbeitstage in Folge möglich – als Dauerzustand ist das mit § 6 Abs. 1 ArbZG kaum vereinbar.
Was ist der Unterschied zwischen einer 6-Tage-Woche und sechs Öffnungstagen?
Der Betrieb kann an sechs Tagen geöffnet sein, ohne dass eine Person sechs Tage arbeitet. Üblich ist ein rollierender freier Werktag: Jede Person hat eine Fünftagewoche, und der freie Tag wandert von Woche zu Woche, sodass auch der freie Samstag gleichmäßig verteilt ist. Die echte Sechstagewoche mit sechs kurzen Tagen ist dagegen ein Arbeitszeitmodell für die einzelne Person.

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Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer, § 4 – Ruhepausen, § 5 – Ruhezeit, § 6 – Nacht- und Schichtarbeit.
  2. § 9 ArbZG – Sonn- und Feiertagsruhe, § 10 – Ausnahmen, § 11 – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.
  3. § 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs (24 Werktage; Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind).
  4. § 15 JArbSchG – Fünf-Tage-Woche und § 16 – Samstagsruhe.
  5. § 4 MuSchG – Verbot der Mehrarbeit und § 6 – Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.
  6. § 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers; § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; § 4 TzBfG.
  7. § 6 Abs. 1 TVöD – Regelmäßige Arbeitszeit (Verteilung auf fünf, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auf sechs Tage).
  8. Statistisches Bundesamt: Atypische Arbeitszeiten 2023, Pressemitteilung vom 28. April 2025 (Samstagsarbeit 25 Prozent, Gastgewerbe 70, Handel 47).
  9. SRF: Griechenland führt Sechs-Tage-Woche ein, Juli 2024.
  10. BAuA: Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit, abgerufen September 2026.
  11. Aplano: Schichtvorlagen, Abwesenheiten, Urlaubskonten und Mitarbeiter-App, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 15. September 2026. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können die Verteilung der Arbeitszeit, freie Samstage und den Urlaubsanspruch abweichend regeln und gehen dem gesetzlichen Rahmen vor, soweit sie günstiger sind. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Reform ist nicht geltendes Recht. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

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